Vereinsstatut

27. März 2009

Vereinsstatut der KHJÖ

Statuten des Vereins
„Katholische Hochschuljugend Österreichs“

Abgeändert durch den Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung der KHJÖ am 10.06.2006 in Wien.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit

1) Der Verein führt den Namen „Katholische Hochschuljugend Österreichs“.
2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt, katholische Studierende zur Pflege des religiösen Lebens, zur Charakter- und Geistesbildung und zu sozial-karitativer Arbeit zu vereinen. Er stellt sich den Herausforderungen von Wissenschaft und Glaube, Wissen und Gewissen, Kirche und Gesellschaft, Wirtschaft und Politik, Fortschritt und Verantwortung für die Schöpfung. Wichtig sind dem Verein die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit, die Konzentration auf die Gegenwart und der Blick auf die Zukunft. Der Verein vernetzt die Mitglieder österreichweit und fördert den interdisziplinären Dialog. Durch seine Tätigkeiten regt er zum globalen Denken und regionalen Handeln an.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen vor allem:
a) Bildungstagungen
b) Vorträge
c) Workshops
d) Versammlungen
e) Exkursionen
f) Diskussionsveranstaltungen
g) Spirituelle Angebote

3) Die erforderlichen Mittel werden vor allem aufgebracht durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Ausgabe des Jahresberichts
d) Sammlungen
e) Überschüsse aus Veranstaltungen
f) Subventionen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs gliedern sich in

a) ordentliche Mitglieder
Ordentliche (tätige) Mitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs können alle katholischen Studierenden werden, die an einer österreichischen Akademie, Hochschule oder Universität gemeldet sind.

Nach Beendigung des Studiums kann die Mitgliedschaft als außerordentliche (unterstützende) Mitgliedschaft beibehalten werden.

b) außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche (unterstützende) Mitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs können alle jene Personen werden, die während ihres Studiums ordentliche Mitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs waren.

c) Förderer
Förderer der Katholischen Hochschuljugend Österreichs können alle physischen und juristischen Personen werden, die die Katholische Hochschuljugend in besonderer Weise fördern wollen und ihre Ziele unterstützen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die an einer österreichischen Akademie, Hochschule oder Universität gemeldet und katholische Studierende sind.
Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheiden die jeweiligen Leitungen der Zweigvereine. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Exmatrikulation oder Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
2) Ein freiwilliger Austritt ist der zuständigen Leitung des Zweigvereins schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Die Beendigung einer außerordentlichen Mitgliedschaft ist dem Generalsekretariat schriftlich mitzuteilen. Durch Austritt oder Ausschluss ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückvergütung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.
3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Bundesvorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) ordentliche Mitglieder
1) Die Mitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs haben Sitz und Stimme in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
2) Alle Mitglieder erhalten den Jahresbericht der Katholischen Hochschuljugend Österreichs und werden zu den Gesamttreffen der Katholischen Hochschuljugend Österreichs eingeladen.
3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Bundesvorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Bundesvorstand die Einberufung einer Vollversammlung verlangen.
5) Die Mitglieder sind in jeder Vollversammlung über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Bundesvorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
6) Die Mitglieder sind vom Bundesvorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Vollversammlung, haben die Rechnungsprüfer/innen das Recht, eingebunden zu werden.
7) Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Mitarbeit an der Verwirklichung der Aufgaben der Katholischen Hochschuljugend Österreichs und zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
8) Die Höhe des ordentlichen Mitgliedsbeitrages wird von den Teilvereinen für den jeweiligen Hochschulort festgelegt.

b) außerordentliche Mitglieder
9) Die außerordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Fortführung und Pflege des Kontaktes unter den tätigen und unterstützenden Mitgliedern und zur ideellen und materiellen Förderung der Katholischen Hochschuljugend Österreichs.
10) Die Höhe des außerordentlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Vollversammlung festgelegt.

c) Förderer
11) Die Förderer der Katholischen Hochschuljugend Österreichs verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrages.

12) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder und Förderer der Katholischen Hochschuljugend Österreichs haben keinerlei Anspruch auf finanzielle oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines mit Ausnahme des Spesenersatzes.

§ 8 Organe der Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind die Vollversammlung (§§ 9 und 10), der Bundesvorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer/innen (§14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Die Vollversammlung

1) Die Vollversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Vollversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2) Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf
a) Beschluss des Bundesvorstands oder der ordentlichen Vollversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
c) Verlangen eines/r Rechnungsprüfers/in (§21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss des/der Bundesvorsitzenden und des/der Stellvertreters/in
binnen vier Wochen statt.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Bundesvorstand oder durch eine/n Rechnungsprüfer/in.
4) Anträge zur Vollversammlung sind mindestens bis zum Zeitpunkt des Punktes „Anträge“ in der Tagesordnung einzubringen.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die Geistlichen und Theologischen Assistenten/innen und der/die Generalsekretär/in.
7) Wenn VertreterInnen aus mindestens drei aktiven Hochschulorten und mindestens zwei Geistliche/Theologische Assistenten/innen anwesend sind, ist die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn mehr als ein Drittel der Stimmberechtigten sich der Stimme enthalten oder ungültig stimmen, ist nach einer neuerlichen Debatte die Abstimmung einmal zu wiederholen.
9) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der/die Bundesvorsitzende, in dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt ein von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewähltes ordentliches Mitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Vollversammlung

Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen;
b) Wahl und Enthebung der/des Bundesvorsitzenden, des/der Stellvertreters/in, der/des Finanzreferentin/en, der Rechnungsprüfer/innen; Besetzung zusätzlicher vom Generalsekretariat eingerichteter Referate;
c) Entlastung des Bundesvorstandes;
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für außerordentliche Mitglieder des Vereins;
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

§11 Der Bundesvorstand

1) Der Bundesvorstand besteht aus dem/der Bundesvorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Finanzreferenten/in, dem/der Generalsekretär/in, dem Theologischen (Geistlichen) Assistenten/in der Katholischen Hochschuljugend Österreichs sowie aus einem/r Vorsitzenden aus dem jeweiligen Hochschulort. Die Geistlichen/Theologischen Assistenten/innen der Hochschulorte haben im Bundesvorstand beratende Funktion.
2) Der/die Bundesvorsitzende und der/die Stellverter/in, der/die Finanzreferent/in und je nach Bedarf der/die Stellvertreter/in werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder von der Vollversammlung gewählt. Der Bundesvorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. Fällt der Bundesvorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in oder jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Bundesvorstands einzuberufen.
3) Die Funktionsperiode des Bundesvorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion ist im Bundesvorstand persönlich auszuüben.
4) Der Bundesvorstand wird von dem/der Bundesvorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in, schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Ist auch der/die Stellvertreter/in auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Bundesvorstand einberufen.
5) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens je ein/e Vertreter/in von drei aktiven Hochschulorten anwesend ist.
6) Alle Abstimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Antrag als abgelehnt.
7) Den Vorsitz führt der/die Bundesvorsitzende, bei Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8) Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
9) Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Bundesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder unter Angabe von Gründen entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Bundesvorstands bzw. Bundesvorstandsmitglieds in Kraft.
10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Bundesvorstands an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines/r Nachfolgers/in wirksam.
11) Der/die Bundesvorsitzende ist zur Einberufung des Bundesvorstands verpflichtet, wenn diese von mindestens vier Mitgliedern des Bundesvorstandes verlangt wird.

§ 12: Aufgaben des Bundesvorstands

Dem Bundesvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
3) Vorbereitung und Einberufung der Vollversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – d dieser Statuten;
4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
7) Der Bundesvorstand informiert sich über die Arbeiten an den einzelnen Hochschulorten und berät diese nach gegenseitigem Erfahrungsaustausch.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Bundesvorstandsmitglieder

1) Der/die Generalsekretär/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Bundesvorsitzende unterstützt den/die Generalsekretär/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2) Der/die Bundesvorsitzende vertritt den Verein nach außen. Offizielle Schreiben sind durch den/die Bundesvorsitzenden oder den/die Stellvertreter/in und je nach Art der Angelegenheit von dem/der Generalsekretär/in, von dem/der Finanzereferenten/in oder von dem/der Leiter/in des zuständigen Referates zu zeichnen.
3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Bundesvorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Bundesvorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5) Der/die Bundesvorsitzende führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Bundesvorstand.
6) Der/die Generalsekretär/in führt die Protokolle der Vollversammlung und des Bundesvorstands.
7) Der/die Finanzreferent/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
8) In Notsituationen kann der/die Bundesvorsitzende bzw. der/die Stellvertreter/in eine Mitgliederversammlung an jedem Hochschulort einberufen.

§14: Rechnungsprüfer/innen

1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Vollversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2) Den Rechnungsprüfern/innen obliegt das Recht, die laufende Geschäftskontrolle sowie die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Der Bundesvorstand hat den Rechnungsprüfern/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen informieren den Bundesvorstand über das Ergebnis der Prüfung.

§ 15: Schiedsgericht

1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2) Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis bildet der/die Bundesvorsitzende (gehört er/sie selbst zu einer der streitenden Parteien, so ein/e Stellvertreter/in) ein Schiedsgericht mit je zwei Vertreter/innen der streitenden Parteien. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit und endgültig.

3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Das Vermögen der Katholischen Hochschuljugend Österreichs fällt an die Katholische Aktion Österreich.

Kommentare sind geschlossen